Organe der Personalvertretung
1) Dienststellenversammlung
- obliegt Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung
- mindestens einmal jährlich einzuberufen
- ansonsten Einberufung durch Landespersonalvertretung
- während Dienstzeit; Einvernehmen mit Dienststellenleiter (zwei Wochen vorher ankündigen)
- nicht öffentlich
2) Dienststellenpersonalvertretung
Kann in jeder Dienststelle ab mindestens 5 Bediensteten gewählt werden. Die Anzahl der Mandate richtet sich nach den wahlberechtigten Bediensteten:
- 5 – 9 = 1 Mandat
- 10 – 19 = 2 Mandate
- 20 – 50 = 3 Mandate
- 51 – 100 = 4 Mandate
- darüber je 100 = 1 Mandat zusätzlich
3) Landespersonalvertretung
- 19 Mitglieder
- Dachorganisation der Dienststellenpersonalvertretungen
4) Obmann der Landespersonalvertretung
5) Wahlkommissionen
Fachausschüsse
Verwendungs- und Berufsspezifisch
Können von der LPV eingerichtet werden:
- zur Abgabe von Gutachten
- Vorbereitung von Anträgen
- Wahrung besonderer Interessen einzelner Verwendungs- und Berufsgruppen
Derzeit gibt es 8 Ausschüsse:
- Dienstrecht,
- Erzieher und Schulen,
- Gehobener Sozial- und Jugendwohlfahrtsdienst,
- Gesundheitsberufe,
- Kindergärtnerinnen,
- Landesverwaltung,
- Straßen- und Baudienst.
Berufung der Mitglieder der Personalvertretung
- durch Wahl auf 5 Jahre
- wahlberechtigt – alle Bediensteten die am Stichtag Dienstverhältnis haben
- wählbar, alle Bediensteten die am Tag der Ausschreibung mindestens 6 Monate ein Dienstverhältnis zum Land haben.
Verfahren bei der Mitwirkung der Personalvertretung
Maßnahmen, bei denen der Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 2 zukommt, sind der Personalvertretung vor ihrer Durchführung mit dem Ziele einer einvernehmlichen Verständigung zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung kann innerhalb von 2 Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur geplanten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der Frist keine Äußerung abgibt, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
Über Verlangen der Personalvertretung ist die beabsichtigte Maßnahme schriftlich mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, dass die zweiwöchige Frist mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen beginnt. Die genannte Frist ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung angemessen zu verlängern.
Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen noch Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, dass die Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landeshauptmann, binnen zweier Wochen mit der Personalvertretung weitere Verhandlungen aufnimmt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen erzielt, so ist die Landesregierung oder der Landeshauptmann an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.
Handelt es sich um eine Maßnahme, bei der zwischen der Dienststellenpersonalvertretung und dem Leiter der Dienststelle kein Einvernehmen hergestellt wird, so kann nur die Landespersonalvertretung – über Ersuchen der Dienststellenpersonalvertretung – das Verlangen des vorhergehenden Absatzes auf weitere Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes mit dem Landeshauptmann, stellen.
Die wichtigsten Mitwirkungsrechte der Dienststellenpersonalvertretung
- bei Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Arbeitseinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen;
- bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung;
- bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung
- bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
- bei Einführung neuer Arbeitsmethoden und neuer Kontrollmaßnahmen;
- bei Vergabe von Wohnungen durch die Dienstbehörde;
- bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorüber gehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen,
- einzelne Bedienstete oder einzelne Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger in Angelegenheit ihrer beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen zu vertreten;
- von Besichtigung der Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dienen, rechtzeitig verständigt zu werden und an diesen Besichtigungen teilzunehmen;
- in die Stellenbeschreibung Einsicht zu nehmen;
- Der Personalvertretung ist u.a. schriftlich mitzuteilen
- die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Verhängung einer Ordnungsstrafe;
- die Einleitung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
- die Anträge des Dienststellenleiters auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Ernennung (auf Beförderung) und Überstellung;
- der beabsichtigte Abschluss von Bestands-, Leasing- und Kaufverträgen über Gebäude, sofern diese Gebäude für den Dienstbetrieb herangezogen werden.
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